Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und unverbindlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Angebote
Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wurde.
Preise
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivverträglicher Regelungen in der Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder ermäßigt.
Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, sind wir berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.
Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Aufraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Besteller einzuholen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss außerdem Zufahrtsmöglichkeiten sowie kostenlose Wasserbereitstellung ermöglichen.
Leistungsfristen und –termine
Der Fristverlauf für Lieferungen beginnt erst nach der Klärung aller technischen und kaufmännischen Details. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert, und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die, die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
Normen
Wurde die Geltung von Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
Pläne
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgeschriebenen Plänen und Angaben ergeben. Von uns gezeichnete Ausführungspläne werden den Auftraggebern zur Freigabe übermittelt. Die Pläne gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb von sieben Tagen beeinsprucht werden.
Verrechnung
Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kp/m2 anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten.
Übernahme
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabstermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabstermin, als erfolgt anzusehen ist.
Zahlungen
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 11 % jährlich zu berechnen. Hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Aufraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten drei Monate.
Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 6 Monate.
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Gewährleistungsfristen für technische Zukaufteile z B.: Beschläge, elektr. Antriebe, pneumatische und hydraulische Teile sowie der Oberflächenveredelung z B.: Feuerverzinkung, Lackierung oder Pulverbeschichtung, gelten nach den Fristen der Hersteller bzw. der Lieferanten.
Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an alle dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossenen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Köstendorf. Als Gerichtsstand gilt Salzburg für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten inkl. Schecklagen und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitigkeitsgegenstandes, soweit nicht ein bestimmter Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.
Medien
Die Nutzungsrechte von entstandenen Fotos und Videos der gelieferten Gewerke dürfen von uns zu Werbe- und Präsentationszwecke verwendet werden.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Salzburg.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam.